Alle Fahrzeuge im Besitz von Bílaleiga Flugleiða Hertz (Hertz, Dollar/Thrifty und Firefly) sind mit Ortungsgeräten eines Telematik-Dienstleisters ausgestattet.
Diese Geräte dienen der Sicherheit und dem Schutz unserer Fahrzeuge sowie der Überwachung ihrer Nutzung. Die durch diese Tracker erfassten Daten umfassen unter anderem Standort, Geschwindigkeit und Nutzungsmuster.
Diese Informationen werden verwendet, um den Verlust oder Diebstahl von Fahrzeugen zu erkennen und zu verhindern, Versicherungsansprüche zu bearbeiten, die Fahrzeugleistung zu überwachen und die Einhaltung der Mietbedingungen sicherzustellen.
Wir verpflichten uns zum Schutz Ihrer Privatsphäre und zur sicheren Aufbewahrung Ihrer Daten. Die erfassten Daten werden geschützt gespeichert und sind nur für autorisiertes Personal zugänglich. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung:https://www.hertz.is/privacy-policy/
Durch die Nutzung unserer Fahrzeuge erklären Sie sich mit der Installation und Verwendung dieser Ortungsgeräte einverstanden. Sie verpflichten sich außerdem, die Geräte weder zu manipulieren noch zu deaktivieren. Jeder Versuch, dies zu tun, kann zu Sanktionen oder zur Beendigung Ihres Mietvertrags führen.
Verpflichtungen des Mietwagenkunden
1) Der Mietwagenkunde akzeptiert die Bestimmungen dieses Mietvertrags und hat eine Kopie davon erhalten.
2) Der Fahrer muss mindestens 20 Jahre alt sein und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheins sein, bevor er ein Fahrzeug mietet. Der Mietwagenkunde verpflichtet sich, beim Fahren die isländischen Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Das Fahrzeug unterliegt während der Mietdauer der Verantwortung des Mietwagenkunden, wobei diese Mietdauer gemäß diesem Vertrag niemals kürzer sein kann als bis zur Rückmeldung des Fahrzeugs im System des Vermieters. Eine Rückmeldung kann ausschließlich während der Öffnungszeiten erfolgen.
3) Der Mietwagenkunde muss das Fahrzeug wie nachstehend angegeben zurückgeben:
a. Mit sämtlichem Zubehör darunter Reifen, Werkzeug, Dokumente, Karten und andere Gegenstände, die sich bei Mietbeginn im oder am Fahrzeug befanden – und im selben Zustand wie bei der Übergabe, abgesehen von normaler Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch. Fehlen bei der Rückgabe Gegenstände, erklärt sich der Mietwagenkunde damit einverstanden, dass der Einkaufspreis der fehlenden Artikel der zu Beginn der Miete vorgelegten Kreditkarte belastet wird. Gleiches gilt, wenn zusätzliche Fahrzeugteile, die mit dem Fahrzeug übergeben wurden, bei der Rückgabe fehlen oder sich in einem unzureichenden Zustand befinden. Auch diese werden der angegebenen Kreditkarte belastet.
b. Zum im Mietvertrag auf der Vorderseite angegebenen Zeitpunkt oder früher, falls der Vermieter dies verlangt, z. B. bei Verstoß gegen diese Mietbedingungen.
c. An der Vermietstation des Vermieters, an der das Fahrzeug übernommen wurde, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wird das Fahrzeug am Ende der Mietdauer nicht an der Station des Vermieters zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, dem Mietwagenkunden die Fahrzeugabholung gemäß gültiger Preisliste in Rechnung zu stellen.
d. Mit vollem Kraftstofftank. Wird das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, dem Mietwagenkunden die fehlende Kraftstoffmenge gemäß seiner Preisliste in Rechnung zu stellen.
4) Der Mietwagenkunde trägt die Kosten für den Kraftstoff sowie alle sonstigen zum Betrieb des Fahrzeugs erforderlichen Mittel für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug seiner Verantwortung unterliegt. Im Sinne dieses Vertrags gilt dieser Zeitraum niemals als kürzer als der Zeitraum, in dem das Fahrzeug im System des Vermieters als zurückgegeben registriert wurde – was ausschließlich während der Öffnungszeiten erfolgen kann.
5) Gibt der Mietwagenkunde das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt gemäß diesem Mietvertrag zurück oder verhandelt keine Verlängerung der Mietdauer mit dem Büro des Vermieters, sind der Vermieter oder die Polizei berechtigt, das Fahrzeug ohne weitere Ankündigung auf Kosten des Mietwagenkunden in Besitz zu nehmen. Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters. Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs eine Stunde oder später nach Ablauf der Mietdauer, ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche Tagesmiete gemäß diesem Vertrag zu berechnen. Für jeden weiteren angefangenen Tag können sämtliche Gebühren laut Preisliste des Vermieters berechnet werden.
6) Das Fahrzeug ist mit Sorgfalt zu führen. Nur Personen, die beim Vermieter als Fahrer registriert sind und die Anforderungen gemäß Punkt 2 erfüllen, dürfen das gemietete Fahrzeug führen. Wird das Fahrzeug von einer nicht registrierten Person gefahren, verlieren sämtliche Versicherungen, Haftungsbeschränkungen und Schutzleistungen ihre Gültigkeit. In diesem Fall haftet der Mietwagenkunde vollumfänglich für das Fahrzeug, für alle Schäden am Fahrzeug, Schäden an Dritten, Gegenständen oder anderen Fahrzeugen und verpflichtet sich, diese Schäden vollständig zu ersetzen.
7) Der Mietwagenkunde haftet dem Vermieter gegenüber objektiv für das Fahrzeug, beispielsweise bei Schäden, die dem Vermieter entstehen, oder im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs.
8) Der Mietwagenkunde haftet dem Vermieter gegenüber objektiv für Schäden, die durch die Nutzung des Fahrzeugs entstehen, einschließlich Schäden an Mitfahrern oder anderen Personen.
9) Der Mietwagenkunde haftet für Schäden, die durch die Nutzung des Fahrzeugs entstehen – einschließlich Schäden am Fahrzeug und/oder an Mitfahrern – sofern diese auf folgende Umstände zurückzuführen sind:
a. Fahren abseits befestigter Straßen (Offroad). b. Durchquerung von Flüssen oder anderen Wasserläufen. c. Vorsätzliche Handlungen oder grobe Fahrlässigkeit. d. Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel. e. Nutzung des Fahrzeugs unter Verstoß gegen isländisches Recht und/oder gegen die Bestimmungen dieses Mietvertrags. f. Fahren bei Asche- oder Sandsturm.
10) Dem Mietwagenkunden ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden für:
a. Fahrten abseits befestigter Straßen, z. B. auf gesperrten Straßen, auf Pfaden und Trampelpfaden, an Stränden, in Gebieten, die nur bei Ebbe zugänglich sind, oder in anderen nicht ausgewiesenen Bereichen.b. Fahrten auf Straßen, die auf offiziellen Karten mit einem „F“ gekennzeichnet sind, sowie auf den Straßen Kjölur (Nr. 35), Kaldidalur (Nr. 550) und zur Landmannalaugar (Nr. 208), es sei denn, das Fahrzeug gehört zur Kategorie 4WD (Allradantrieb) – mit Ausnahme bestimmter Hybrid-, Elektro- oder Luxus-4WD-Fahrzeuge – und der Vermieter hat dessen Eignung für solche Straßen bestätigt. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Vermieter, dem Mietwagenkunden gemäß der jeweils gültigen Preisliste eine Gebühr in Rechnung zu stellen. Diese Gebührenregelung berührt nicht die Haftung des Mietwagenkunden für etwaige Schäden. c. Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel.d. Fahrten in oder durch Flüsse oder sonstige Wasserläufe. Solche Fahrten erfolgen ausschließlich auf eigenes Risiko des Mietwagenkunden, , vgl. auch Punkt i, Artikel 30. e. Fahrten in Schneebänken oder auf vereisten Flächen.
11) Im Falle eines Unfalls oder einer Kollision ist der Mietwagenkunde verpflichtet, unverzüglich die Polizei sowie den Vermieter zu benachrichtigen. Der Mietwagenkunde darf den Unfallort nicht verlassen, bevor dies geschehen ist und bevor die Polizei eingetroffen ist oder ein Schadensbericht erstellt wurde.
Der Mietwagenkunde ist verpflichtet, den Schadensbericht umgehend auszufüllen, sofern ein Schaden entstanden ist.
Wird ein Schaden nicht innerhalb von 12 Stunden nach dessen Eintritt gemeldet, haftet der Mietwagenkunde vollständig für den entstandenen Schaden – unabhängig davon, ob zu Mietbeginn eine Kollisionsschadenversicherung (CDW oder SCDW) abgeschlossen wurde. Im Falle eines Schadens am Mietfahrzeug liegt es im alleinigen Ermessen des Vermieters, ob ein Ersatzfahrzeug bereitgestellt wird.
12) Der Mietwagenkunde verpflichtet sich, dem Vermieter eine Kaution in Höhe des voraussichtlichen Mietbetrags und/oder sonstiger im Zusammenhang mit der Miete anfallender Kosten, wie etwa Versicherungsgebühren, zu zahlen.
13) Dem Mietwagenkunden ist es nicht gestattet, Reparaturen oder Änderungen am Fahrzeug oder dessen Zubehör vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen oder das Fahrzeug bzw. Zubehör ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters als Sicherheit zu verwenden.
14) Der Mietwagenkunde ist für alle Strafzettel und Bußgelder im Zusammenhang mit Parkverstößen oder Verkehrsdelikten verantwortlich. Der Vermieter behält sich das Recht vor, dem Mietwagenkunden gemäß seiner Preisliste eine Verwaltungsgebühr zu berechnen und diese seiner Kreditkarte zu belasten, falls der Vermieter Bußgelder im Namen des Mietwagenkunden begleichen oder den Behörden Angaben zum Mietwagenkunden aufgrund von Verkehrsverstößen machen muss.
15) Dem Mietwagenkunden ist es nicht gestattet, das Fahrzeug zur entgeltlichen Personenbeförderung zu verwenden, es zu verleihen oder unterzuvermieten.
16) Der Mietwagenkunde verpflichtet sich, sämtliche Inkassokosten zu übernehmen, die dem Vermieter entstehen, falls dieser aufgrund dieses Mietvertrags ein Inkassoverfahren einleitet
17) Der Mietwagenkunde trägt sämtliche Kosten, die durch den Transport des Fahrzeugs an einen vom Vermieter bestimmten Ort entstehen, falls dieser Transport aufgrund eines Unfalls, eines Schadens am Fahrzeug oder aus anderen Gründen erforderlich ist. In einem solchen Fall hat die Kollisionsschadenversicherung keinen Einfluss auf die Kostenübernahme.
Pflichten des Leasinggebers:
18) Der Leasinggeber garantiert, dass das Fahrzeug den gestellten Anforderungen entspricht.
19) Das Fahrzeug wird dem Mietwagenkunden mit vollem Tank übergeben.
20) Der Leasinggeber verpflichtet sich, das Fahrzeug zur vereinbarten Uhrzeit bereitzustellen. Wird das Fahrzeug dem Mietwagenkunden mehr als 8 Stunden nach der vereinbarten Mietzeit übergeben, entfällt die Miete für diesen Tag.
21) Sollte das Fahrzeug aufgrund normaler Abnutzung oder aus anderen Gründen, für die der Mietwagenkunde nicht verantwortlich ist, eine Fehlfunktion aufweisen, stellt der Leasinggeber dem Mietwagenkunden so schnell wie möglich ein anderes Fahrzeug zur Verfügung oder sorgt dafür, dass die Reparaturen schnellstmöglich an einem vom Leasinggeber bestimmten Ort durchgeführt werden. Die vorgenannten Maßnahmen berühren nicht die Zahlung der Miete oder sonstiger vom Mietwagenkunden laut diesem Mietvertrag zu leistender Zahlungen. Der Leasinggeber übernimmt in den genannten Fällen keine Entschädigung, weder für Unterbringung noch für sonstige Aufwendungen.
22) Der Leasinggeber informiert den Mietwagenkunden über den Inhalt dieses Mietvertrags, insbesondere über die Pflichten, die der Mietwagenkunde durch seine Unterschrift übernimmt.
23) Soweit möglich, informiert der Leasinggeber ausländische Mietwagenkunden über die isländischen Verkehrsregeln, Verkehrszeichen sowie über das Fahrverbot abseits der Straßen und die Gefahren durch Tiere auf den Straßen.
24) Möchte der Leasinggeber die Nutzung des Fahrzeugs in Bezug auf dessen Aufbau und/oder die Straßenbedingungen über die Bestimmungen dieses Mietvertrags hinaus einschränken, so erfolgt dies schriftlich bei Unterzeichnung des Mietvertrags.
25) Der Leasinggeber garantiert, stets über eine gültige Haftpflichtversicherung für den Betrieb zu verfügen.
26) Der Leasinggeber haftet nicht für das Verschwinden oder die Beschädigung von Gegenständen, die der Mietwagenkunde oder Dritte im oder auf dem Fahrzeug aufbewahrt oder transportiert haben.
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Versicherungsleistungen und Selbstbeteiligung (Collision Damage Waiver – CDW und SCDW)
27) Die Mietgebühr beinhaltet die gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeugversicherung, d. h. die Haftpflichtversicherung sowie die Unfallversicherung für den Fahrer und den Eigentümer.
28) Die Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten sowie die Unfallversicherung für den Fahrer entsprechen den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen Islands. Die Selbstbeteiligung des Mietwagenkunden im Falle eines Schadens am Mietfahrzeug kann bis zum vollen Fahrzeugwert betragen; siehe hierzu die Regelung zur Selbstbeteiligung auf der Vorderseite dieses Vertrags.
29) Der Mietwagenkunde kann eine Selbstbeteiligungsgebühr (CDW und SCDW) zahlen und damit seine finanzielle Haftung im Schadensfall reduzieren. Die Höhe der Selbstbeteiligungsgebühr richtet sich nach der Preisliste des Leasinggebers. Unabhängig von der Zahlung einer Selbstbeteiligungsgebühr ist der Mietwagenkunde im Schadensfall stets verpflichtet, einen Mindestbetrag zu zahlen, solange sich das Fahrzeug unter seiner Verantwortung befindet. Die Höhe dieses Mindestbetrags ist ebenfalls in der Preisliste des Leasinggebers festgelegt. Jede Selbstbeteiligung gilt nur für ein einzelnes Schadensereignis. Bei mehreren Schäden, die offensichtlich nicht zur selben Zeit entstanden sind, gilt die Selbstbeteiligung (CDW und SCDW) jeweils nur für ein Ereignis.
Die Zahlung einer Selbstbeteiligungsgebühr (CDW und SCDW) reduziert die finanzielle Haftung des Mietwagenkunden im Falle von Fahrzeugschäden in den folgenden Fällen nicht:
a. Vorsätzliche Schäden oder Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit des Fahrers verursacht wurden. b. Schäden, die entstehen, wenn der Fahrer unter dem Einfluss berauschender Mittel steht oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. c. Schäden infolge von Rennen oder Testfahrten. d. Schäden, die durch Krieg, Revolution, Aufruhr und/oder zivile Unruhen verursacht werden. e. Schäden, die durch Tiere verursacht werden. f. Brandlöcher in den Sitzen, Teppichen oder Fußmatten. g. Schäden, die ausschließlich Räder, Reifen, Aufhängung, Batterien, Glas, Radioausstattung betreffen, sowie Schäden durch den Diebstahl einzelner Fahrzeugteile und daraus resultierende Folgeschäden. h. Schäden, die durch das Fahren auf schlechten Straßen entstehen, z. B. an Getriebe, Antriebswelle, Ölwanne, Motor oder anderen Teilen im oder am Fahrgestell des Fahrzeugs. Ebenso Schäden am Fahrgestell, die durch Unebenheiten auf der Straße verursacht werden, etwa an Fahrbahnrändern durch Straßenhobel, durch Steine auf Schotterstraßen oder durch Straßenkanten. Dasselbe gilt für Schäden, die durch aufgewirbelte Steine am Fahrzeugboden oder am Kühler entstehen. i. Schäden, die durch das Fahren in verbotenen Gebieten entstehen, z. B. auf Pfaden, Spuren, Schneebänken, Eisflächen oder in ungebrochenen Flüssen, Bächen oder anderen Wasserläufen, an Stränden, in bei Ebbe zugänglichen Gebieten oder in wegelosem Gelände. j. Schäden an Pkw, die durch das Befahren von Straßen entstehen, die auf öffentlichen Karten mit einem „F“ gekennzeichnet sind, sowie auf den Straßen Kjölur (Nr. 35), Kaldidalur (Nr. 550) und zur Landmannalaugar (Nr. 208). k. Schäden am Fahrzeug durch Sand, Kies, Asche, Bimsstein oder andere durch Wind aufgewirbelte Erdmaterialien. l. Wird das Fahrzeug per Schiff transportiert, gilt die Selbstbeteiligungsregelung nicht für Schäden durch Meerwasser. m. Jeglicher Verlust des Leasinggebers infolge von Diebstahl des Fahrzeugs. n. Wasserschäden am Fahrzeug.
31) Gegen Zahlung spezieller Gebühren – TP (Diebstahlschutz), SAAP (Schutz vor Sand und Asche) und WP (Scheibenschutz) – kann der Mietwagenkunde seine finanzielle Haftung für Schäden reduzieren, die durch Diebstahl des Fahrzeugs, durch aufgewirbelten Sand und Asche sowie durch Schäden an der Windschutzscheibe und den Scheinwerfern entstehen. Ungeachtet der Zahlung dieser Gebühren muss der Mietwagenkunde im Schadensfall stets einen Mindestbetrag (nicht abdeckbare Selbstbeteiligung) zahlen, solange sich das Fahrzeug in seiner Verantwortung befindet. Die Höhe dieses Betrags ist in der Preisliste des Leasinggebers festgelegt.
Allgemeine Bestimmungen:
32) Der Leasinggeber ist berechtigt, das Fahrzeug nach eigenem Ermessen und ohne Vorankündigung in Besitz zu nehmen, wenn es widerrechtlich geparkt wurde, nicht vertrags- oder gesetzeskonform genutzt wurde, als verlassen erscheint oder der Mietwagenkunde offene Forderungen gegenüber dem Leasinggeber hat.
33) Die Ausübung dieses Rechts durch den Leasinggeber berührt nicht die Zahlung der Miete oder sonstiger vom Mietwagenkunden laut Mietvertrag zu leistender Zahlungen. Wird das Fahrzeug jedoch innerhalb des vereinbarten Mietzeitraums an Dritte weitervermietet, wird die Miete anteilig für die sich überschneidenden Mietzeiträume des Mietwagenkunden und des Dritten angerechnet. Der Leasinggeber entscheidet jederzeit einseitig, ob dem Mietwagenkunden bei Vertragsverletzungen, Unfällen oder Schäden ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Erhält der Mietwagenkunde ein anderes, günstigeres Fahrzeug, erfolgt keine Rückerstattung der Preisdifferenz. Steht nur ein teureres Fahrzeug zur Verfügung, behält sich der Leasinggeber das Recht vor, die Differenz zwischen dem Mietfahrzeug und dem ersetzten Fahrzeug der Kreditkarte zu belasten, die der Mietwagenkunde zu Beginn oder später bei Mietbeginn vorgelegt hat.
33) Wird das Fahrzeug unsachgemäß behandelt, für den Transport von Haustieren genutzt oder wurde im Fahrzeug geraucht, haftet der Mietwagenkunde für eine Reinigungspauschale gemäß Preisliste des Leasinggebers.
35) Der Leasinggeber ist berechtigt, die Mietgebühr und sonstige gemäß diesem Mietvertrag vom Mietwagenkunden zu zahlende Beträge, einschließlich Zahlungen wegen Schäden am Fahrzeug während der Nutzung durch den Mietwagenkunden sowie wegen entgangener Miettage infolge von Schäden unter Berücksichtigung der Auslastung des Fuhrparks des Leasinggebers, der Kreditkarte des Mietwagenkunden zu belasten. Der Leasinggeber allein entscheidet, wann und ob die Belastung in einer oder mehreren Transaktionen erfolgt. Dieses Recht bleibt für sechs (6) Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Leasinggeber bestehen.
Die Unterschrift des Mietwagenkunden unter diesen Mietvertrag gilt gleichzeitig als Zustimmung zu Abbuchungen von der Kreditkarte des Mietwagenkunden für Zahlungen, die der Leasinggeber aufgrund der Bestimmungen dieses Mietvertrags berechtigt ist, einzuziehen.
36) Der Mietwagenkunde bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesen Mietvertrag und das Fahrzeugübergabeprotokoll (RVCR), dass er das Fahrzeug und die dazugehörigen Unterlagen in einwandfreiem Zustand erhalten hat.
37) Dieser Mietvertrag ist während der gesamten Mietdauer im Fahrzeug mitzuführen und unterliegt der Verantwortung des Mietwagenkunden.
38) Änderungen oder Ergänzungen dieses Mietvertrags bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden.
39) Dieser Mietvertrag sowie darauf beruhende Vereinbarungen und etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen isländischem Recht. Dies gilt sowohl für die Anspruchsgrundlagen als auch für die Berechnung von Entschädigungen. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche außerhalb vertraglicher Vereinbarungen. Zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Leasinggebers.
40) Der Mietwagenkunde erklärt sich durch Unterzeichnung dieses Vertrags damit einverstanden, dass im Falle von Schäden oder Verlusten am Fahrzeug, für die der Mietwagenkunde verantwortlich ist, die folgenden Dokumente als ausreichender Nachweis für Umfang und Kosten solcher Schäden oder Verluste gelten, unabhängig davon, ob ein Zivilverfahren eingeleitet wird oder nicht:
1) Unterzeichneter Mietvertrag
2) Ein vom Mietwagenkunden zu Beginn der Miete akzeptiertes und unterschriebenes Fahrzeugübergabeprotokoll
3) Ein bei Mietende ausgefülltes Fahrzeugrückgabeprotokoll
4) Eine Schadenskostenschätzung des Leasinggebers
5) Fotos der Fahrzeugschäden
41) Streitigkeiten zwischen den Parteien dieses Mietvertrags können dem Schiedsgericht des isländischen Verbraucherverbands und des isländischen Reiseverbands vorgelegt werden.