Stornierungsbedingungen

Vorausbezahlte Buchungen

Bei einer Stornierung muss die Buchung mehr als 3 Tage vor Mietbeginn storniert werden, um eine vollständige Rückerstattung zu erhalten.

Erfolgt die Stornierung weniger als 3 Tage vor Mietbeginn oder erscheint der Kunde nicht, wird der volle Mietpreis berechnet.

  • 3 Tage oder früher – Volle Rückerstattung
  • Weniger als 3 Tage – Keine Rückerstattung

Wenn Sie Ihre vorausbezahlte Buchung stornieren möchten, senden Sie bitte eine E-Mail an hertz@hertz.is mit Ihrem Namen und Ihrer Reservierungsnummer.

Zahlung bei Abholung

Buchungen mit Zahlung bei Abholung (spätere Zahlung) können bis zum Mietbeginn storniert werden. Sie können diese Buchung auf unserer Website stornieren, indem Sie auf den Button “Buchung ansehen/stornieren” oben rechts auf der Seite klicken.

Alle Fahrzeuge im Besitz von Bílaleiga Flugleiða Hertz (Hertz, Dollar/Thrifty und Firefly) sind mit Ortungsgeräten eines Telematik-Dienstleisters ausgestattet.
Diese Geräte dienen der Sicherheit und dem Schutz unserer Fahrzeuge sowie der Überwachung ihrer Nutzung. Die durch diese Tracker erfassten Daten umfassen unter anderem Standort, Geschwindigkeit und Nutzungsmuster.
Diese Informationen werden verwendet, um den Verlust oder Diebstahl von Fahrzeugen zu erkennen und zu verhindern, Versicherungsansprüche zu bearbeiten, die Fahrzeugleistung zu überwachen und die Einhaltung der Mietbedingungen sicherzustellen.

Wir verpflichten uns zum Schutz Ihrer Privatsphäre und zur sicheren Aufbewahrung Ihrer Daten. Die erfassten Daten werden geschützt gespeichert und sind nur für autorisiertes Personal zugänglich. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung:https://www.hertz.is/privacy-policy/

Durch die Nutzung unserer Fahrzeuge erklären Sie sich mit der Installation und Verwendung dieser Ortungsgeräte einverstanden. Sie verpflichten sich außerdem, die Geräte weder zu manipulieren noch zu deaktivieren. Jeder Versuch, dies zu tun, kann zu Sanktionen oder zur Beendigung Ihres Mietvertrags führen.

Straßenbenutzungssteuer

Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Island eine nationale Straßennutzungsgebühr für alle Fahrzeuge, einschließlich der Mietwagen von Hertz Island. Für jede Anmietung wird eine Nutzungsgebühr basierend auf der gefahrenen Strecke erhoben: 6,95 ISK pro km (Regierungssteuer) + 1,40 ISK pro km (Servicegebühr) + MwSt.

Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter akzeptiert die Bestimmungen dieses Mietvertrags und bestätigt, eine Ausfertigung davon erhalten zu haben.
  2. Der Fahrer muss mindestens 20 Jahre alt sein und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, bevor ein Fahrzeug gemietet wird. Der Mieter verpflichtet sich, bei der Nutzung des Fahrzeugs die isländischen Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Das Fahrzeug steht während der gesamten Mietdauer in der Verantwortung des Mieters; diese Mietdauer kann gemäß diesem Mietvertrag keinesfalls kürzer sein als der Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug im System des Vermieters als zurückgegeben registriert ist. Die Registrierung der Rückgabe kann ausschließlich während der Öffnungszeiten des Vermieters erfolgen.
  3. Der Mieter hat das Fahrzeug wie folgt zurückzugeben:
    a. Mit sämtlichem Zubehör, einschließlich Reifen, Werkzeugen, Dokumenten, Karten und sonstigen Gegenständen, die sich bei der Anmietung im oder am Fahrzeug befanden, und zwar im selben Zustand wie bei der Übernahme, abgesehen von üblicher Abnutzung durch ordnungsgemäßen Gebrauch. Fehlen Gegenstände, so stimmt der Mieter zu, dass der Einstandspreis der bei Rückgabe fehlenden Einzelteile der zu Mietbeginn vorgelegten Kreditkarte belastet wird. Gleiches gilt, wenn zusätzliche Teile oder Zubehör, die mit dem Fahrzeug übergeben wurden, bei Rückgabe fehlen oder sich in einem unzureichenden Zustand befinden; die entsprechenden Beträge werden der zu Mietbeginn angegebenen Kreditkarte belastet.
    b. Zum vereinbarten Zeitpunkt, wie auf der Vorderseite des Mietvertrags angegeben, oder früher, wenn der Vermieter dies verlangt, z. B. bei Verstößen gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    c. An der Vermietstation des Vermieters, an der das Fahrzeug angemietet wurde, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wird das Fahrzeug am Ende der Mietzeit nicht an der Mietstation des Vermieters abgestellt, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Abholung des Fahrzeugs gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters in Rechnung zu stellen.
    d. Mit vollgetanktem Kraftstoffbehälter. Wird das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die bis zur vollständigen Füllung des Tanks erforderliche Kraftstoffmenge gemäß der Preisliste des Vermieters zu berechnen.
  4. Der Mieter trägt die Kosten für Kraftstoff und alle weiteren für den Betrieb des Fahrzeugs benötigten Betriebsmittel für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug in seiner Verantwortung steht. Nach Auslegung dieses Vertrags ist dieser Zeitraum nie kürzer als die Dauer, in der der Vermieter das Fahrzeug in seinem System als zurückgegeben registriert hat; eine solche Registrierung kann nur während der Öffnungszeiten vorgenommen werden.
  5. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zur im Mietvertrag vereinbarten Zeit zurück und wurde mit dem Büro des Vermieters keine Verlängerung des Mietverhältnisses vereinbart, sind der Vermieter oder die Polizei berechtigt, das Fahrzeug ohne weitere Mitteilung auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen. Eine Verlängerung der Miete bedarf der Zustimmung des Vermieters. Bringt der Mieter das Fahrzeug 1 Stunde oder später nach Ablauf der Mietzeit zurück, ist der Vermieter berechtigt, bis zu einem vollen Tagesmietpreis gemäß diesem Mietvertrag zu berechnen. Für jeden weiteren angefangenen Tag kann der Vermieter alle Entgelte gemäß seiner Preisliste erheben.
  6. Das Fahrzeug ist mit besonderer Sorgfalt zu führen. Nur Personen, die beim Vermieter als Fahrer registriert sind und die Voraussetzungen nach Ziffer 2 oben erfüllen, sind zur Führung des Mietfahrzeugs berechtigt. Wird das Fahrzeug von einer Person gefahren, die im Mietvertrag nicht als Fahrer eingetragen ist, werden sämtliche Versicherungen, Haftungsbeschränkungen und Schutzvorkehrungen unwirksam; in diesem Fall haftet der Mieter in vollem Umfang für das Fahrzeug, für Schäden am Fahrzeug sowie für Schäden, die es Dritten, Sachen oder anderen Fahrzeugen zufügt, und verpflichtet sich, diese Schäden vollständig zu ersetzen.
  7. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber objektiv für das Fahrzeug, zum Beispiel für Schäden, die dem Vermieter entstehen, oder im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs.
  8. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber objektiv für Schäden, die aus der Nutzung des Fahrzeugs resultieren, einschließlich Schäden an Fahrgästen oder anderen Personen.
  9. Der Mieter haftet für Schäden aus der Nutzung des Fahrzeugs, einschließlich Schäden am Fahrzeug und/oder an Fahrgästen, soweit diese auf folgende Umstände zurückzuführen sind:
    a. Fahren abseits öffentlicher Straßen (Offroad‑Fahren).
    b. Fahren in Flüssen oder sonstigen Gewässern.
    c. Vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit.
    d. Fahren unter Einfluss berauschender Mittel.
    e. Nutzung des Fahrzeugs in Widerspruch zu isländischem Recht und/oder zu den Bestimmungen dieses Mietvertrags.
    f. Fahren bei Asche‑ und Sandsturm bzw. unter Bedingungen mit starker Asche‑ oder Sandverwehung.
  10. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu folgenden Zwecken zu verwenden:
    a. Offroad‑Fahren, etwa auf gesperrten Straßen, auf Wegen und Pfaden, am Strand, in Gebieten, die nur bei Ebbe zugänglich sind, oder in sonstigem unwegsamen Gelände ohne markierte Straßen.
    b. Fahren auf Straßen, die auf offiziellen Karten mit einem F gekennzeichnet sind, sowie auf den Straßen Kjölur (Nr. 35) und Kaldidalur (Nr. 550) und auf den Zufahrtsstraßen nach Landmannalaugar (Nr. 208), außer mit Fahrzeugen der Kategorie 4WD (Allradantrieb), mit Ausnahme bestimmter Hybrid‑/Elektro‑/Luxus‑4WD‑Fahrzeuge, die der Vermieter ausdrücklich als für diese Straßen geeignet eingestuft hat. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Vermieter, dem Mieter Gebühren gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters zu berechnen. Diese Gebührenregelung berührt die Haftung des Mieters für Schäden nicht.
    c. Fahren unter Einfluss alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel.
    d. Fahren in oder durch Flüsse oder sonstige Wasserläufe. Ein solches Fahren erfolgt ausschließlich auf Risiko und in voller Verantwortung des Mieters.
    e. Fahren in Schneeverwehungen oder auf Eisflächen.
    f. Fahrten ins Ausland mit dem Fahrzeug.
  11. Bei einem Zusammenstoß oder einem sonstigen Unfall hat der Mieter unverzüglich die Polizei sowie den Vermieter zu benachrichtigen. Der Mieter darf den Unfallort nicht verlassen, bevor dies erfolgt ist und die Polizei eingetroffen oder ein Schadensbericht aufgenommen worden ist. Der Mieter hat einen Schadensbericht unverzüglich auszufüllen, sobald ein Schaden eingetreten ist. Meldet der Mieter einen Schaden nicht innerhalb von 12 Stunden nach dessen Eintritt, haftet er vollumfänglich für den Schaden und hat diesen unabhängig von einer eventuell bestehenden Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung (CDW oder SCDW), die mit der vom Mieter zu Mietbeginn abgeschlossenen Versicherung verbunden ist, vollständig zu ersetzen. Im Falle eines Schadens am Mietfahrzeug liegt die Entscheidung, ob ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, ausschließlich im Ermessen des Vermieters.
  12. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Kaution in Höhe der voraussichtlichen Mietkosten und/oder sonstiger, mit der Miete verbundener Entgelte, wie z. B. Versicherungsprämien, zu zahlen.
  13. Dem Mieter ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet, Reparaturen oder Veränderungen am Fahrzeug oder an dessen Zubehör vornehmen zu lassen oder diese als Sicherheit zu verwenden.
  14. Der Mieter ist für alle Verwarnungen, Bußgelder und Strafen wegen Parkverstößen und sonstiger Verkehrsübertretungen verantwortlich. Der Vermieter behält sich das Recht vor, vom Mieter eine Bearbeitungsgebühr zu erheben, die gemäß der Preisliste des Vermieters der Kreditkarte des Mieters belastet wird, wenn sich herausstellt, dass der Vermieter Parkbußgelder für den Mieter zahlen muss und/oder den Behörden aufgrund von Verkehrsverstößen Auskünfte über den Mieter erteilen muss. Gleiches gilt für die Zahlung von Steuern oder Abgaben an öffentliche Stellen, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs ergeben, wie etwa kilometerabhängige Gebühren.
  15. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Fahrzeug zum entgeltlichen Personentransport zu verwenden, es zu verleihen oder unterzuvermieten.
  16. Der Mieter trägt sämtliche Inkassokosten, die dem Vermieter entstehen, falls dieser aufgrund dieses Mietvertrags Maßnahmen zur Forderungsbeitreibung einleitet.
  17. Der Mieter ist für alle Kosten verantwortlich, die durch den Transport des Fahrzeugs zu dem vom Vermieter bestimmten Standort des Vermieters entstehen, wenn ein solcher Transport etwa aufgrund eines Unfalls, eines Schadens am Fahrzeug oder aus anderen Gründen erforderlich wird. In solchen Fällen haben etwaige Collision Damage Waiver (CDW/SCDW) keinen Einfluss. Der Mieter haftet für sämtliche Kosten der Pannen‑ und Straßenhilfe, außer in den Fällen, in denen Artikel 21 Anwendung findet.

Pflichten des Vermieters

  1. Der Vermieter garantiert, dass das Fahrzeug den hierfür geltenden Anforderungen entspricht.
  2. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank zur Verfügung gestellt.
  3. Der Vermieter verpflichtet sich, nach Kräften sicherzustellen, dass das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt verfügbar ist. Wird das Fahrzeug dem Mieter mehr als 8 Stunden nach der vereinbarten Mietzeit übergeben, entfällt die Miete für diesen Tag.
  4. Tritt eine Fahrzeugpanne aufgrund normaler Abnutzung oder aus anderen Gründen ein, die nicht vom Mieter zu vertreten sind, stellt der Vermieter dem Mieter so bald wie möglich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung oder sorgt dafür, dass die Reparatur so schnell wie möglich an einem vom Vermieter bestimmten Ort vorgenommen wird. Das Vorstehende berührt nicht die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete oder sonstiger Entgelte, die er gemäß diesem Mietvertrag schuldet. Der Vermieter leistet in den genannten Fällen keinerlei Entschädigung, weder für Unterkunftskosten noch für sonstige Kosten. Im Falle einer Fahrzeugpanne ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Der Vermieter hat den Mieter über den Inhalt dieses Mietvertrags zu informieren, insbesondere über die Pflichten, die der Mieter mit seiner Unterschrift übernimmt.
  6. Der Vermieter informiert ausländische Mieter nach Möglichkeit über die isländischen Verkehrsregeln, die Verkehrsschilder, das Verbot des Offroad‑Fahrens sowie über die von auf der Fahrbahn befindlichen Tieren ausgehenden Gefahren.
  7. Möchte der Vermieter die Nutzung des Fahrzeugs aufgrund seiner Bauart und/oder der Straßenverhältnisse über die in diesem Mietvertrag genannten Punkte hinaus einschränken, so hat er dies bei Unterzeichnung des Mietvertrags schriftlich festzuhalten.
  8. Der Vermieter garantiert, für seinen Geschäftsbetrieb jederzeit über eine gültige Haftpflichtversicherung zu verfügen.
  9. Der Vermieter haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Gegenständen, die der Mieter oder Dritte in oder auf dem Fahrzeug aufbewahren oder transportieren.

Versicherungen und Selbstbeteiligung (Collision Damage Waiver – CDW und SCDW)

  1. Die Mietgebühr umfasst die gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeugversicherung, d. h. die Haftpflichtversicherung und die Unfallversicherung für den Fahrer und den Halter​
  2. Die Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten und die Unfallversicherung für den Fahrer entsprechen jeweils den in der isländischen Gesetzgebung festgelegten Deckungssummen. Die Selbstbeteiligung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug kann bis zum vollen Wert des Fahrzeugs reichen; nähere Angaben zur Selbstbeteiligung sind auf der Vorderseite dieses Vertrags geregelt.
  3. Der Mieter kann durch Zahlung eines Selbstbeteiligungsentgelts (CDW und SCDW) seine finanzielle Haftung im Schadensfall reduzieren. Die Höhe dieses Entgelts ergibt sich aus der Preisliste des Vermieters. Ungeachtet der Zahlung dieses Entgelts ist der Mieter im Schadensfall während der Zeit, in der das Fahrzeug in seiner Verantwortung steht, stets verpflichtet, einen Mindestbetrag zu tragen. Dieser Mindestbetrag ist in der Preisliste des Vermieters festgelegt. Jede Selbstbeteiligung gilt nur für ein einzelnes Schadensereignis. Treten mehrere Schäden auf, die offensichtlich nicht zur selben Zeit entstanden sind, fällt für jedes einzelne Schadensereignis eine separate CDW/SCDW‑Selbstbeteiligung an.
  4. Die Höhe der Selbstbeteiligungsentgelte (CDW und SCDW) variiert in Abhängigkeit von der Höhe des jeweiligen Schadens. Hinsichtlich der Selbstbeteiligungsentgelte (CDW und SCDW) und der Schadenssummen, auf die sie Anwendung finden, wird auf die Preisliste des Vermieters verwiesen, die – sofern ein Selbstbeteiligungsentgelt (CDW/SCDW) gezahlt wird – als Bestandteil dieses Mietvertrags gilt.

Die Zahlung eines Selbstbeteiligungsentgelts (CDW oder SCDW) reduziert die finanzielle Haftung des Mieters für Schäden am Fahrzeug in folgenden Fällen nicht:
a. Vorsätzlich verursachte Schäden oder Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit des Fahrers.
b. Schäden, die auftreten, wenn der Fahrer unter Einfluss berauschender Mittel steht oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
c. Schäden infolge von Rennen, Wettbewerben oder Testfahrten.
d. Schäden infolge von Krieg, Revolution, Unruhen und/oder bürgerlichen Aufständen.
e. Schäden, die durch Tiere verursacht werden.
f. Brandlöcher in Sitzen, Teppich oder Fußmatten.
g. Schäden, die ausschließlich Räder, Reifen, Fahrwerk, Batterien, Scheiben, Radio‑ und Audioanlagen betreffen, sowie Schäden durch Diebstahl einzelner Fahrzeugteile und daraus resultierende Folgeschäden.
h. Schäden, die durch das Fahren auf schlechten oder unbefestigten Straßen verursacht werden, z. B. an Getriebe, Antriebswelle, Ölwanne, Motor oder anderen Teilen des Fahrgestells, sowie Schäden am Unterboden des Fahrzeugs durch Aufsetzen auf unebene Straßen, Straßenränder, von Planierraupen verursachte Kanten, Steine in Schotterstraßen oder an Fahrbahnrändern. Gleiches gilt für Schäden durch lose Steine, die während der Fahrt gegen das Fahrzeug, den Unterboden oder den Kühler geschleudert werden.
i. Schäden infolge des Fahrens in Bereichen, in denen Fahrverbot besteht, z. B. auf Pfaden, Wegen, Schneeverwehungen, Eisflächen, in oder über unüberbrückte Flüsse, Bäche oder sonstige Wasserläufe, an Stränden, in nur bei Ebbe zugänglichen oder sonstigen weg‑ und straßenlosen Gebieten.
j. Schäden an Personenkraftwagen, die durch das Fahren auf Straßen entstehen, die in öffentlichen Karten mit einem F gekennzeichnet sind, sowie auf den Straßen Kjölur (Nr. 35), Kaldidalur (Nr. 550) und den Straßen nach Landmannalaugar (Nr. 208).
k. Schäden am Fahrzeug, die durch Sand, Kies, Asche, Bimsstein oder andere Erdmaterialien verursacht werden, die vom Wind gegen das Fahrzeug geweht werden.
l. Wenn das Fahrzeug auf dem Seeweg transportiert wird, gilt die Selbstbeteiligungsreduzierung nicht für Schäden durch Meerwasser.
m. Jeglicher dem Vermieter entstehende Verlust infolge eines Diebstahls des Fahrzeugs.
n. Wasserschäden am Fahrzeug.

  1. Gegen Zahlung gesonderter Entgelte (TP – Theft Protection, SAAP – Sand And Ash Protection, WP – Windshield Protection) kann der Mieter seine finanzielle Haftung für Schäden infolge von Fahrzeugdiebstahl, durch aufgewirbelte Asche und Sand verursachte Schäden sowie für Schäden an der Frontscheibe und den Frontscheinwerfern reduzieren. Ungeachtet der Zahlung solcher Entgelte hat der Mieter im Falle von Schäden am Fahrzeug während des Zeitraums, in dem es in seiner Verantwortung steht, stets einen Mindestbetrag als nicht abdingbare Selbstbeteiligung zu tragen. Dieser Betrag ist in der Preisliste des Vermieters festgelegt.

Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung in Besitz zu nehmen, wenn es unrechtmäßig geparkt wurde, in einer Weise genutzt wird, die nicht mit diesem Mietvertrag oder mit geltenden Gesetzen und Vorschriften übereinstimmt, wenn es als verlassen erscheint oder wenn der Mieter offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter hat.
  2. Übt der Vermieter sein Recht gemäß vorstehender Bestimmung aus, berührt dies nicht die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Mietgebühr oder sonstiger Beträge, die er nach diesem Mietvertrag schuldet. Wird das Fahrzeug jedoch innerhalb des vereinbarten Mietzeitraums an einen Dritten weitervermietet, so wird die Mietgebühr des Mieters in dem Maße reduziert, in dem sich die Mietzeiträume des Mieters und des Dritten überschneiden. Der Vermieter entscheidet jederzeit einseitig, ob dem Mieter ein anderes Fahrzeug anstelle des ursprünglich gemieteten Fahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, z. B. im Falle einer Vertragsverletzung, eines Unfalls oder eines Schadens. Erhält der Mieter ein anderes Fahrzeug einer günstigeren Kategorie, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Differenz. Steht nur ein teureres Fahrzeug zur Verfügung, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Differenz zwischen dem ursprünglich gemieteten Fahrzeug und dem ersatzweise zur Verfügung gestellten Fahrzeug der Kreditkarte zu belasten, die der Mieter zu Beginn der Miete oder später angegeben hat.
  3. Wird das Fahrzeug unsachgemäß behandelt, zur Beförderung von Haustieren benutzt oder wird im Fahrzeug geraucht, haftet der Mieter für eine Reinigungsgebühr gemäß der Preisliste des Vermieters.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietgebühr und sonstige vom Mieter gemäß diesem Mietvertrag geschuldete Beträge, einschließlich Zahlungen für Schäden am Fahrzeug während der Besitzzeit des Mieters sowie für Mietausfalltage aufgrund von Schäden unter Berücksichtigung der Auslastung der Fahrzeugflotte, der Kreditkarte des Mieters zu belasten. Der Vermieter allein entscheidet, wann diese Belastung erfolgt und ob sie in einer oder mehreren Transaktionen vorgenommen wird. Dieses Recht bleibt bis zu sechs (6) Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter bestehen.

Die Unterschrift des Mieters unter diesem Mietvertrag gilt als Einwilligung zu Kreditkartenabbuchungen für alle Zahlungen, die der Vermieter der Kreditkarte des Mieters belastet und auf die der Vermieter nach den Bestimmungen dieses Mietvertrags Anspruch hat.

  1. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesem Mietvertrag und dem Formular zum Fahrzeugzustandsbericht (RVCR), dass er das Fahrzeug und das Zubehör in ordnungsgemäßem Zustand erhalten hat.
  2. Dieser Mietvertrag ist während der Zeit, in der das Fahrzeug in der Verantwortung des Mieters steht, stets im Fahrzeug mitzuführen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Mietvertrags bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.
  4. Dieser Mietvertrag sowie Vereinbarungen, die auf Grundlage der vorgenannten Bestimmungen geschlossen werden, und etwaige daraus resultierende Schadensersatzforderungen unterliegen isländischem Recht. Dies gilt sowohl für die Haftungsgrundlagen als auch für die Berechnung etwaiger Entschädigungen. Gleiches gilt für deliktische Schadensersatzansprüche. Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag sind ausschließlich bei dem für den Sitz des Vermieters zuständigen Gericht anhängig zu machen.
  5. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift unter diesen Vertrag an, dass im Falle von Schäden oder Verlusten am Fahrzeug, für die der Mieter verantwortlich ist, die folgenden Unterlagen – unabhängig davon, ob eine Zivilklage erhoben wird oder nicht – als ausreichender Nachweis für die Kosten und das Ausmaß solcher Schäden oder Verluste gelten:
  6. Der unterschriebene Mietvertrag.
  7. Ein vom Mieter zu Mietbeginn akzeptierter und unterschriebener Fahrzeugzustandsbericht.
  8. Eine vom Vermieter erstellte Kostenschätzung der Schäden.
  9. Foto(s) der am Fahrzeug entstandenen Schäden.
  10. Streitigkeiten zwischen den Parteien dieses Mietvertrags können dem Schieds‑ bzw. Beschwerdeausschuss des isländischen Verbraucherschutzverbands und des isländischen Tourismusverbands vorgelegt werden.

Erklärung des Mieters und besondere Bestimmungen

Ich übernehme im Namen aller verantwortlichen Parteien die Haftung für sämtliche Entgelte, die sich aus den Bedingungen dieses Vertrags ergeben, für die gesamte Mietdauer bis zur Rückgabe des Mietfahrzeugs und darüber hinaus, einschließlich unbezahlter Park‑, Geschwindigkeits‑ oder sonstiger gesetzlicher Bußgelder, Verwaltungsgebühren, verspäteter oder angepasster Entgelte sowie sämtlicher Schadenskosten. Ich stimme zu, dass alle diese Beträge der im Vertrag angegebenen Kreditkarte oder einem sonst vereinbarten Zahlungsmittel belastet werden dürfen. Meine nachstehende Unterschrift gilt als auf einem entsprechenden Kreditkartenbeleg geleistet.

Hertz ist berechtigt, das Fahrzeug nach eigenem Ermessen und ohne Vorankündigung wieder in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter offene Forderungen gegenüber dem Vermieter hat.

Ich habe den Zustand des Mietfahrzeugs vor der Abfahrt überprüft und bestätige, dass sämtliche vorhandenen Schäden mit dem diesem Mietvertrag beigefügten Fahrzeugzustandsbericht übereinstimmen.

Frühzeitige Rückgabe: Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises.

Ich akzeptiere, dass Fahrzeuge mit Zweiradantrieb sowie Plug‑in‑Hybrid‑, Elektro‑ und Luxusfahrzeuge, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht auf Straßen gefahren werden dürfen, die auf öffentlichen Straßenkarten mit einem F gekennzeichnet sind, sowie nicht auf den Straßen Kjöl (Nr. 35), Kaldadal (Nr. 550) und der Straße nach Landmannalaugar (Nr. 208). Für das Hochland geeignete Fahrzeuge sind jeweils aktuell unter www.hertz.is/vehicle_guide aufgeführt. Ein Verstoß gegen Artikel Nr. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Mietvertrags berechtigt Hertz, vom Mieter eine Gebühr in Höhe von 150.000 ISK zu erheben.

Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf beiden Seiten dieses Mietvertrags gelesen und akzeptiert und insbesondere die Bestimmungen zu Versicherungen, zur Haftung des Mieters und zu Fällen, in denen Schäden nicht durch die Versicherung gedeckt sind, zur Kenntnis genommen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf Anfrage in mehreren Sprachen erhältlich.

Fragen? Rufen Sie uns an oder finden Sie uns hier:

Keflavík Internationaler Flughafen – Ankunftshalle (KEF)

Keflavík Internationaler Flughafen – Ankunftshalle (KEF)

Leifur Eiríksson Internationaler Flughafen (KEF), 235 Reykjanesbaer,

Sommeröffnungszeiten (1. Mai - 30. Nov) Mo - So: 24 Stunden geöffnet
Winteröffnungszeiten (1. Dez - 30. Apr) Mo - So: 05:30 - 02:00


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Reykjavík Stadtzentrum

Reykjavík Stadtzentrum

Flugvallarvegi 5, 101 Reykjavík,

Aktuelle Öffnungszeiten:
Mo - Fr: 08:00 - 17:00
Sa - So: 08:00 - 15:00
Ab 1. Sep. 2026:
Mo - Fr: 08:00 - 16:00
Sa - So: 08:00 - 12:00

Selbstbedienungs-Abholung ist außerhalb der Öffnungszeiten verfügbar.
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Hafnarfjörður

Hafnarfjörður

Selhella 5, 221 Hafnarfjörður,

Mo - Fri: 08:00 - 17:00
Sa - So: GESCHLOSSEN


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